Dokumentenmanagement 2026: GoBD-Update, Fristen und E-Rechnung
Warum Dokumentenmanagement 2026 maschinenlesbar sein muss
Ein rechtskonformes Dokumentenmanagement richtet sich seit dem 14. Juli 2025 nicht mehr nach statischen PDF-Dokumenten, sondern nach maschinell verwertbaren Originaldateien. Mit der zweiten Änderung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf die flächendeckende E-Rechnungspflicht reagiert. Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Eine Übergangsfrist für diese Empfangspflicht existiert nicht. Dies betrifft ausdrücklich auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG, Vermieter mit Umsatzsteuer-Option und Vereine mit unternehmerischem Bereich. Der Fokus der Archivierung verschiebt sich damit von der reinen Bildinformation hin zum strukturierten Datensatz, der der Europäischen Norm EN 16931 entspricht.
Welche Aufbewahrungsfristen für Rechnungen und Belege gelten
Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege und Rechnungen beträgt seit dem 1. Januar 2025 acht Jahre. Diese Verkürzung von ehemals zehn Jahren wurde mit dem vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen und betrifft die Vorgaben nach §14b UStG sowie §147 AO. Die Frist beginnt stets mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Weiterhin zehn Jahre aufbewahrt werden müssen jedoch Jahresabschlüsse, Inventare, Eröffnungsbilanzen sowie Handels- und Grundbücher. Ein in der Praxis häufig übersehener Punkt ist die Verfahrensdokumentation: Wurde beispielsweise 2017 eine Software eingeführt, muss die Dokumentation dazu zehn Jahre aufbewahrt werden, auch wenn die Rechnungen aus dieser Software bereits nach acht Jahren gelöscht werden dürfen. In der Beratungspraxis entsteht hier ein Spannungsfeld: Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) empfiehlt in einem FAQ-Katalog ausdrücklich die Anwendung einer einheitlichen Aufbewahrungsfrist von mindestens zehn Jahren, um Risiken aus konkurrierenden Regelungen, etwa im Steuerstrafrecht oder Fördermittelrecht, zu minimieren.
Wie die E-Rechnungspflicht den Versand ab 2027 verändert
Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro zwingend E-Rechnungen für inländische B2B-Umsätze ausstellen. Maßgeblich für diese Umsatzgrenze der E-Rechnungspflicht ist das Kalenderjahr 2026. Für Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2026 unter dieser Schwelle lag, verlängert sich die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027. Ab dem 1. Januar 2028 gilt die flächendeckende Versandpflicht dann unabhängig vom Umsatz für alle inländischen B2B-Unternehmen. Bis zu diesen Stichtagen dürfen Rechnungssteller weiterhin Papierrechnungen oder einfache PDF-Dateien versenden, sofern der Empfänger zustimmt. Eine dauerhafte Ausnahme besteht für Kleinunternehmer nach § 19 UStG: Sie bleiben vom Versand strukturierter E-Rechnungen befreit, unterliegen aber weiterhin der Empfangspflicht. EDI-Verfahren können auch über 2028 hinaus genutzt werden, sofern sich aus der EDI-Rechnung ein korrekter Meldedatensatz gemäß dem Umsatzsteuergesetz extrahiert lässt.
Was die GoBD-Änderung vom Juli 2025 für die Archivierung bedeutet
Erstellen Unternehmen ihre Rechnungen elektronisch über ein Fakturierungssystem, genügt es nach der zweiten GoBD-Änderung künftig, auf Abruf eine identische Kopie der Rechnung erzeugen zu können. Eine zusätzliche Ablage als PDF oder auf Papier ist nicht mehr notwendig. Bei hybriden Formaten wie ZUGFeRD ist primär die Aufbewahrung des strukturierten Datenteils, also der XML-Datei, entscheidend. Die PDF-Datei muss nur dann zwingend aufbewahrt werden, wenn sie zusätzliche, steuerlich relevante Informationen wie Buchungsvermerke enthält. Auch bei Zahlungsbelegen gibt es Erleichterungen: Kassenzettel von Kartenterminals müssen nur noch archiviert werden, wenn sie als Buchungsbeleg dienen oder die einzige Abrechnungsgrundlage darstellen. Reine technische Belege ohne steuerliche Relevanz unterliegen nicht der Archivierungspflicht. Wichtig bleibt: Ein System allein stellt keine GoBD-Konformität her. Zwingend erforderlich ist eine aktuelle, verständliche und prüfbare Verfahrensdokumentation, die bei jeder Prozessänderung aktualisiert wird, wobei alte Versionen erhalten bleiben müssen.
Wie ein KI-gestütztes System die Buchhaltung automatisiert
Ein modernes Doku- und Buchhaltungssystem macht aus einem reinen Dokumentenarchiv eine weitgehend automatisierte, DATEV-kompatible Buchhaltung. Der Prozess verläuft vom Beleg zur Buchung ohne Medienbruch: Dokumente werden per OCR und KI-Vision ausgelesen, was auch handschriftliche Notizen einschließt. Das System erstellt einen fertigen Buchungsvorschlag inklusive Konten, Splits und Steuerschlüsseln. Dabei greift ein Sicherheitsnetz aus vier Quellen: starre Regeln, die Buchungshistorie, Machine Learning und Large Language Models. Ein Orchestrator entscheidet in drei Stufen, ob ein Beleg automatisch verbucht, zur Prüfung vorgelegt oder manuell bearbeitet werden muss. Nichts wird blind durchgewunken. Jede bestätigte oder korrigierte Buchung trainiert das System, wodurch die Vorschlagsqualität je Kreditor messbar steigt. Die Datenhoheit bleibt gewahrt, da die Modelle über EU-Endpunkte wie Vertex AI oder Azure laufen. Anwender können Fragen direkt an das Archiv stellen. Eine Frage wie nach der Höhe der Nachforderungen der Rentenversicherung aus dem Vorjahr wird in Sekunden beantwortet, inklusive Quellenlink zu jedem relevanten Bescheid. Der gesamte Prozess ist GoBD-konform, verfügt über eine Verfahrensdokumentation und ist revisionssicher bis zum DATEV-Export.
Wie sich Aufbewahrungspflicht und DSGVO-Löschpflicht vereinbaren lassen
Bei einem Konflikt zwischen der DSGVO-Löschpflicht und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen geht die Aufbewahrungspflicht vor. Artikel 17 Abs. 3 lit. b DSGVO sieht ausdrücklich vor, dass keine Löschpflicht besteht, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die DSGVO nennt keine festen Zeiträume, sondern fordert die Löschung, sobald der Verarbeitungszweck entfällt. In der Praxis bedeutet dies: Dokumente müssen für die Dauer der acht- oder zehnjährigen Frist aufbewahrt werden, sollten aber für andere Zwecke gesperrt werden. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist greift die Löschpflicht dann unmittelbar, und die Daten müssen aus den Systemen entfernt werden.
Recherchiert und im Entwurf mit KI-Unterstützung erstellt, vor der Veröffentlichung von Martin Reichle geprüft und freigegeben. Näheres
Häufige Fragen
Was versteht man unter Dokumentenmanagement?
Es umfasst die revisionssichere, GoBD-konforme Erfassung, Speicherung und Verarbeitung von Geschäftsunterlagen. Seit 2025 liegt der rechtliche Fokus auf maschinenlesbaren, strukturierten Datensätzen statt auf reinen Bilddateien.
Welche Dokumentenmanagementsysteme gibt es?
Der Markt teilt sich in reine Archivierungslösungen und aktive Buchhaltungssysteme. Letztere lesen Belege per KI aus, generieren selbstständig Buchungsvorschläge und übergeben diese über Schnittstellen an Systeme wie DATEV.
Was muss ein Dokumentenmanagementsystem können?
Es muss die Unveränderbarkeit, Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit von Belegen sichern und E-Rechnungen nach der Norm EN 16931 verarbeiten. Zudem muss es die Erstellung und Pflege einer lückenlosen Verfahrensdokumentation unterstützen.